Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Move-Autovermietung GmbH Stand 12/2020

  1. Vertragsbeteiligte / Allgemeine Bedingungen

Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter (hier die Move-Autovermietung GmbH) und der / die im Mietvertrag bezeichneten Mieter (nachstehend auch der Mieter genannt), andererseits, auf dem Mietvertragsformular auch als Mieter (1) und Mieter (2) bezeichnet. Die Mieter haften für alle vertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Die Mieterstellung hängt nicht vom Existieren einer gültigen Fahrerlaubnis ab, wohl aber die Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs. Diesbezüglich wird nachfolgend auf Ziffer 3. verwiesen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.

 

  1. Fahrzeugübergabe und Mietzeit
  2. Der Mieter bestätigt, dass er den Mietwagen in einwandfreiem Zustand übernommen hat, sofern nicht auf der Vorderseite bzw. Fahrzeugübergabeprotokoll ein abweichender Zustand beschrieben bzw. vermerkt ist. Der Mieter bestätigt ebenso, dass das KFZ mit entsprechenden Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tachoplombierung übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
  3. Gefahrenübergang: Sobald der Mieter die Schlüssel sowie die Fahrzeugpapiere ausgehändigt erhalten hat und das Übernahmeprotokoll von ihm sowie dem Vermieter unterzeichnet wurde, geht die Gefahr auf den Mieter über.
  4. Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit bzw. Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Wird diese nicht erteilt oder nicht eingeholt, ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens auf der Grundlage der auf der Vorderseite genannten Preise bzw. der in Bezug genommenen Preisliste zu berechnen.
  5. Nach Beendigung des Mietvertrages oder bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter mit vereinbarten Zahlungen länger als 1 Woche im Rückstand ist oder der Mieter in Vermögensverfall gerät oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn ersichtlich wird, dass der Mieter den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann oder will.
  6. Langzeitmieten mit einer Mietzeit von mehr als 29 Tagen:

Bei einer Mietzeit mit mehr als 29 Tagen handelt es sich um eine Langzeitmiete. Diese unterliegt allen Bedingungen dieser AGBs und folgenden zusätzlichen Bedingungen:

  • Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 30 Tagen und beginnt mit dem von Move-Autovermietung GmbH und dem Mieter verbindlich mitgeteilten Datum der Fahrzeugübergabe. Nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils immer automatisch um Intervalle von weiteren 30 Tagen, wenn der Vertrag nicht von einer Partei entsprechend den Regelungen dieser AGB gekündigt wird.
  • Eine Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit führt nicht zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Move-Autovermietung GmbH ist zur Berechnung der gesamt vereinbarten Mietzeit berechtigt.
  • Der vereinbarte Mietpreis zuzüglich der gebuchten Nebenleistungen wird monatlich jeweils im Voraus berechnet und ist per Kreditkarte zu zahlen. Andere Zahlungsweisen sind zwischen dem Vermieter und dem Mieter schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren.

 

  1. Nutzung des Mietfahrzeuges
  2. Der Mieter und jeder Fahrer eines Mietfahrzeuges des Vermieters muss mindestens 21 Jahre alt sein. Ausnahmen sind möglich bei Ersatzfahrzeug-Mieten oder bei Anmietung durch Firmenkunden, die bereits per Abkommen mit dem Vermieter verbunden sind. Grundsätzlich ist ein Führerschein der bisherigen Klasse B / BE oder einer vergleichbaren EU-Klasse erforderlich, der seit mindestens 1 Jahr gültig ist. Generell akzeptiert werden Führerscheine ausfolgenden EU-Mitgliedsstaaten: Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien, Spanien, Niederlande, Belgien, Schweden, Polen, Österreich, Dänemark, Griechenland, Finnland, Portugal, Irland, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Luxemburg, Litauen, Zypern, Lettland, Estland und Malta, sowie der Schweiz (inkl. Liechtenstein), Kroatien und Norwegen.
  3. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug für folgende Zwecke zu verwenden:
  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
  • für Fahrzeugtests,
  • für Fahrsicherheitstrainings,
  • für Fahrten auf Rennstrecken,
  • zur Weitervermietung,
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen.
  1. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Mietfahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
  2. Mieter und Fahrer sind verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Vermieter hat dem Mieter das Fahrzeug in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand nebst Zubehör zum Gebrauch zu überlassen und der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug in diesem Zustand zu erhalten. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor der Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken.
  3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und / oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis des Vermieters eingeholt hat. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Anderenfalls erfolgt eine Berechnung auf der Grundlage von 1.000 Fahrkilometern pro Tag, wobei beide Vertragsparteien das Recht haben, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen aber vom Fahrtstreckenmesser nicht angezeigten Kilometern nachzuweisen.

 

  1. Rückgabe des Fahrzeugs

Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit in der Anmietstation oder in der vereinbarten Rückgabestation, sofern keine Rückgabestation eingetragen ist, immer an der Station, an der das Fahrzeug in Empfang genommen wurde, während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters unter Berücksichtigung eines vertragsgemäßen Gebrauchs in dem Zustand zurückzugeben, in dem der Mieter es übernommen hat. Erfolgt die Rückgabe nicht an der Anmietstation oder der vereinbarten Station, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird unter Verwendung des Vordruckes Fahrzeugübernahmeprotokoll der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich etwaiger Schäden sowie Datum, Uhrzeit und Kilometerstand aufgenommen und durch Unterschriftsleistung des Mieters sowie des Vermieters bestätigt. Erst mit Unterzeichnung dieses Fahrzeugübernahmeprotokolls durch den Vermieter gilt das Fahrzeug als zurückgegeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug außerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf oder vor dem Betriebsgelände des Vermieters abstellt und die Fahrzeugpapiere und -schlüssel in den Briefkasten des Vermieters einwirft, so gilt das Fahrzeug hiermit noch nicht als an den Vermieter zurückgegeben. Erst mit Rückgabe des Fahrzeugs, wie zuvor beschrieben, geht die Gefahr wieder auf den Vermieter über. Für Schäden und Verlust, die im Zeitpunkt zwischen Abstellen des Fahrzeugs durch den Mieter und der Möglichkeit der Begutachtung des Fahrzeugs durch den Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter vollumfänglich im Rahmen der üblichen gesetzlichen Regelungen sowie der Bestimmungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen. Die üblichen Geschäftszeiten des Vermieters sind durch Aushang im Geschäftsbetrieb selbst bekannt gegeben und dem Mieter zur Kenntnis gebracht worden.

 

  1. Versicherungsschutz

Die Fahrzeuge haben einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens € 10 Millionen (bei Personenschäden bis € 3,75 Mio. je Person). Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung besteht nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Fahrten in Länder, die nicht im Sinne von 3.a) dieser Bedingungen erlaubt sind, kein Versicherungsschutz besteht.

 

  1. Verhalten des Mieters bei Unfall und / oder Schäden

Bei jeglichen Unfällen, Diebstahl oder sonstigen Schäden, auch ohne Drittbeteiligung, ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, bis zum Eintreffen der Polizei am Unfall/Schadenort zu verbleiben, für eine polizeiliche Aufnahme Sorge zu tragen, Beteiligte und Zeugen mit Namen und Anschrift zu notieren sowie keine Schuldanerkenntnisse abzugeben oder sonst einer Schadensregulierung (z. B. durch Zahlung) vorzugreifen. Verweigert die Polizei eine Aufnahme, hat der Mieter/Fahrer dies dem Vermieter nachzuweisen. Darüber hinaus ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, alles zur Aufklärung der Schadenursache und des Schadenshergangs Erforderliche zu veranlassen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach dem Schadensereignis einen detaillierten Unfallbericht/Schadensanzeige unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks des Vermieters zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € an den Vermieter verpflichtet; weitergehende Schadenersatzansprüche (siehe Ziffer 7) bleiben hiervon unberührt. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst.

 

  1. Haftung des Mieters bei Schäden/Verlust und Haftungsreduzierung

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Er haftet für Verlust und alle Fahrzeugschäden und sonstigen rechtlichen oder finanziellen Nachteile, die dem Vermieter während der Mietzeit entstehen, nach den gesetzlichen Haftungsregeln, insbesondere auch für Folgeschäden wie Bergungs-/Abschlepp-/Rückführungskosten, Kosten der Schadensfeststellung und Mietausfall. Als Mietausfall ist täglich eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten; die Geltendmachung weitergehender, vorstehend nicht ausdrücklich erwähnter Schadensersatzansprüche bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter haftet für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages durch einen das Mietfahrzeug berechtigt Nutzenden sowie für dessen Verhalten, insbesondere im Schadenfall, wie für einen Repräsentanten, d.h. wie für eigenes Verhalten. Der Mieter kann die Haftung für Fahrzeugschäden durch Vereinbarung einer Haftungsreduzierung auf einen bestimmten Betrag beschränken, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Mietvertrages und Zahlung der vereinbarten Gebühr zur Haftungsreduzierung gemäß der jeweils gültigen oder vereinbarten Preisliste. Telefonische Vereinbarungen zur Haftungsreduzierung sind unwirksam. Die Haftungsreduzierung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Mietvertragslaufzeit. Verursacht der Mieter/Fahrer den Schaden vorsätzlich, kann er sich nicht auf eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung berufen. In Fällen der grob fahrlässigen Schadensverursachung durch den Mieter/Fahrer haftet dieser über eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung hinaus in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Anteil bis maximal zur Höhe des gesamten Schadens. Für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spriegel, Hochdach, usw.) und Bussen, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und –breite) beruhen, haftet der Mieter in voller Höhe, ebenso für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen, soweit der Mieter/ Fahrer vorsätzlich gehandelt hat. In Fällen eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens durch den Mieter/ Fahrer haftet dieser über eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung hinaus in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Anteil bis maximal zur Höhe des gesamten Schadens. Des Weiteren haftet der Mieter für reine Reifenschäden bis zur Höhe einer vereinbarten Haftungsreduzierung. Der Mieter/Fahrer kann sich weiterhin nicht auf eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung berufen, wenn er vorsätzlich gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 3, 4 und/oder 6 (insbesondere Hinzuziehung der Polizei nebst Unfallaufnahme) verstößt. In Fällen des grob fahrlässigen Verstoßes des Mieters/Fahrers gegen die vorstehenden Verpflichtungen haftet dieser über eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung hinaus in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Anteil bis maximal zur Höhe des gesamten Schadens.

 

  1. Fälligkeit / Zahlung
  2. Der Mietpreis schließt Kfz–Steuern, Haftpflichtversicherung und Öl ein.
  3. Wenn mehrere Personen als Mieter auftreten, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
  4. Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt (siehe auch Punkt 3d).
  5. Die Mietwagenkosten sind entsprechend dem Zahlungsziel der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Verzug des Mieters werden Mahngebühren sowie Verzugszinsen berechnet. Bei Scheck und Lastschriftretouren werden jeweils 60,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig.
  6. So fern als Zahlart für Miete und Sicherheitsleistung eine internationale Kreditkarte vereinbart wurde, so hat der Vermieter das unwiderrufbare Recht, alle sich aus dem Mietvertrag ergebenden Forderungen über das Kreditkartenkonto abzurechnen.
  7. Pauschaltarife haben nur Gültigkeit bis zu dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabedatum. Wird das Fahrzeug länger genutzt, so gilt der Tages- und Kilometerpreis der Preisliste als vereinbart, die zum ursprünglich vereinbarten Rückgabedatum Gültigkeit hatte.

 

 

  1. Verjährung                                                                                   

Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs beginnt der Lauf der Verjährung in Fällen, in denen der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften erst, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte, spätestens beginnt der Lauf der Verjährungsfrist jedoch 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

 

  1. Haftungsfreiheit des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeugs ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Grundsätzlich ist generell jegliche Haftung des Vermieters für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern dies keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

 

  1. Persönliche Daten und Datenspeicherung

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten durch den Vermieter in eine Warndatei weitergegeben werden.

 

  1. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit, anwendbares Recht

Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages bzw. der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen nichtig oder teilnichtig sein, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr vereinbaren die Parteien die nichtige bzw. teilunwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die wirtschaftlich der nichtigen oder teilnichtigen am nächsten kommt. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgeblich. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

 

  1. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Hauptsitz des Vermieters in Moers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In allen anderen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Mieters.

 

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